AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DEV Systemtechnik GmbH, 61169 Friedberg

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  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    Allen Lieferungen und Leistungen der DEV Systemtechnik GmbH (DEV) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Für abweichende oder ergänzende Vereinbarungen ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der DEV erforderlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Schriftform
    Alle Bestellungen und Aufträge, etwaige besondere Zusicherungen von DEV sowie Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch DEV. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
  3. Durchführung, Subunternehmer
    DEV kann Dritte damit beauftragen, (Teil-)Lieferungen und (Teil ) Leistungen zu erbringen, welche für die Realisierung des Auftrages notwendig sind. Soweit nicht anderweitig vereinbart oder vom Auftraggeber schriftlich untersagt, handelt DEV bei der Auswahl von Subunternehmen im eigenen Ermessen. Der Bezug von Fertigungsmaterialien, Halbzeugen und Komponenten ist DEV in jedem Fall unbenommen.
  4. Mitwirkungspflicht des Kunden
    a. Soweit für die Auftragsabwicklung erforderlich, unterstützt der Kunde DEV unentgeltlich bei der vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistung, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen, innerbetrieblicher Infrastruktur etwa zu Testzwecken, Systemzugängen und ähnlichen Voraussetzungen die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlich sind.
    b. Der Kunde hat auf Anforderung der DEV einen Mitarbeiter zu benennen, der während der üblichen oder vereinbarten Ausfüh-rungszeit beim Kunden zur Verfügung steht und DEV alle erforderlichen Informationen bereitstellen kann. Dieser Mitarbeiter muss ermächtigt sein Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung der Arbeiten notwendig sind.
    c. Unterlässt oder verzögert der Kunde eine erforderliche und von DEV schriftlich vernünftigerweise angeforderte Mitwirkungspflicht, so kann DEV vom Vertrag zurücktreten und seine gesetzlichen Rechte geltend machen. Entschließt sich DEV die Leistung dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach pflichtgemäßer Anpassung des Zeitplans. Etwaige Mehraufwände seitens DEV werden dem Kunden im Zuge der Auftragsabwicklung unverzüglich angezeigt und sind von diesem zu übernehmen.
  5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot
    a. Die Preise der Produkte sind inklusive Verpackung FCA ab DEV Systemtechnik GmbH Friedberg (Hessen), Deutschland (Incoterms 2010). Auf Wunsch des Kunden wählt DEV den Frachtführer und berechnet die Kosten dem Kunden weiter, wobei Gefahr und Kosten einer Versendung von Produkten ab Werk DEV sowie die Kosten für Zoll und Steuern der Kunde trägt. Die Kosten einer Transportversicherung bis zum Bestimmungsort trägt der Kunde.
    b. Alle Angaben verstehen sich zzgl. gesetzlicher USt. Soweit für die Auftragsabwicklung erforderlich, verstehen sich Preise für Serviceleistungen zzgl. angemessener Auslagen wie Übernach-tungskosten, Reisekosten und Spesen. Fahrt-, Verpflegungs- sowie die Übernachtungskosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
    c. Befindet sich der Kunde DEV gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden etwaige Zahlungen des Kunden auf die Forderung mit der längsten Fälligkeit angerechnet.
    d. Kunden und Lieferanten können nur mit Forderungen gegen DEV aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Lieferfristen
    a. Sämtliche Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen von DEV sind unverbindlich, es sei denn sie sind von DEV schriftlich als verbindlich deklariert worden (Fixgeschäft).
    b. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Gründe zurückzuführen, die nicht von DEV zu vertreten sind, verlängert sich die Frist entsprechend.
  7. Stornierungen & pauschalierter Schadenersatz
    Sofern der Kunde eine Bestellung vor Lieferung storniert, ohne dass eine erbrachte oder unterlassene Leistung von DEV hierfür Anlass gegeben hat, kann DEV ohne weiteren Nachweis 15% des vereinbarten Preises für die entsprechende Lieferung oder Leistung als pauschalierten Schadensersatz vom Kunden verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn i) DEV einen höheren oder ii) der Kunde einen geringeren Schaden bis hin zum Entfall eines Schadens nachweist.
  8. Eigentumsvorbehalt
    a. DEV behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
    b. Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrag der DEV ohne dass für DEV hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von DEV gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde sein Miteigentum an der dadurch entstandenen Ware ab.
    c. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und unter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der DEV berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig.
    d. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (Pfändungen etc.) wird der Kunde auf das Eigentum von DEV hinweisen und DEV unverzüglich benachrichtigen.
    e. Der Kunde tritt an DEV schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab; DEV nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
    f. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist DEV jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
    g. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben DEV mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch DEV liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
    h. DEV wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
  9. Inbetriebnahme
    Soweit vereinbart wurde, dass Liefergegenstände beim Kunden aufgestellt und in betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gelten diese als betriebsbereit, wenn im Rahmen einer Funktion-sprüfung keine Fehler festgestellt wurden, und DEV dem Kunden die Betriebsbereitschaft mitteilt. Im Übrigen führt DEV die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle im DEV Werk durch.
  10. Abnahme
    a. Sofern nach dem Wesen des Vertrages eine Abnahme geschuldet ist, soll die Abnahme spätestens mit der Übergabe der Leistung an den Kunden erfolgen.
    b. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Kunde nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme innerhalb von 2 Wochen die Leistung nicht gegenüber DEV unter Nennung des Mangels schriftlich beanstandet.
    c. Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die erbrachte Leistung in seine Benutzung nimmt oder die Rechnung vorbe-haltlos begleicht.
    d. Kommt der Kunde mit der Abnahme der abnahmefähigen Leistung in Verzug, so berührt dies nicht seine Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
  11. Untersuchungs- und Rügepflicht
    a. Der Kunde hat gelieferte Liefergegenstände und Leistungen unverzüglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen und deren Eigenschaften zu prüfen. Erkennbare Mängel hat er DEV unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Warenannahme, schriftlich zu rügen. Verborge-ne Mängel muss der Kunde in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung DEV anzeigen, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Entdeckung.
    b. Kommt der Kunde seiner Rüge- und Anzeigepflicht nicht nach, gelten die gelieferten Produkte als vorbehaltlos genehmigt bzw. etwaige Mangelansprüche sind ausgeschlossen.
    c. Soweit DEV in Abweichung von diesen Bedingungen die Versendung der Liefergegenstände übernommen hat, hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Produkte, DEV etwaige Transportschäden zu dokumentieren und schriftlich anzuzeigen. Dem Transportunter-nehmer sind Schäden an der Transportverpackung schriftlich bei Übergabe auf den Lieferdokumenten anzuzeigen.
  12. Mängelrechte, Gewährleistung
    a. Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung, der vereinbarten Spezifikation oder – soweit diese fehlt – dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
    b. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Mangelrüge, sofern diese weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Liefergegenstände beeinträchtigen.
    c. Für die Eignung des bestellten Liefergegenstandes für die von ihm angestrebten Zwecke trägt der Kunde ausschließlich selbst Sorge, soweit DEV diesbezüglich keine schriftliche Zusicherung gegeben hat. Gleiches gilt für die Einhaltung von Vorgaben der Produktspezifikation wie etwa Umgebungsanforderungen und technische Voraussetzungen zur Verwendung des jeweiligen Liefergegenstandes.
    d. Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit eines Liefergegenstandes gelten nur insoweit übernommen, als diese ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt wird.
    e. Mangel der Liefergegenstände behebt DEV unverzüglich nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Gelingt DEV eine Beseitigung des jeweils gerügten Mangels trotz wiederholter, mindestens dreier Versuche innerhalb angemessener Frist nicht, kann der Kunde hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung des Preises verlangen.
    f. Vom Kunden gerügte Mängel müssen wiederhol- oder nachvollziehbar sein. Bei nicht offenkundigen Mängeln ist DEV berechtigt, eine schriftlichen Fehlermeldung und -beschreibung des Kunden zu verlangen, bevor DEV mit der Mangelsuche und -beseitigung beginnt.
    g. Die Einstandspflicht von DEV für Liefergegenstände entfällt, sofern ein geliefertes Produkt ohne vorherige schriftliche Zustimmung DEV verändert oder geöffnet oder der Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von DEV Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den DEV Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Sofern die Produktspezifikation von DEV eine Veränderung durch den Kunden zulässt, darf die Veränderung nur nach den Vorschriften der Spezifikation ausgeführt werden, damit etwaige Mängelansprüche des Kunden erhalten bleiben.
    h. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Auslieferungsdatum. Die Gewährleistungsfrist für Ersatz- und Austauschteile bei Reparaturen beträgt 6 Monate ab Ausliefe-rungsdatum.
    i. Bei versandfähigen Liefergegenständen kann DEV verlangen, dass der Kunde zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen die Liefergegenstände an DEV versendet. Im Fall von Rücksen-dungen trägt der Kunde Transportkosten und -risiko zur DEV, solange DEV das Bestehen eines Mangels noch nicht anerkannt hat. Rücktransportkosten und Risiko zum Kunden trägt die DEV nur im Fall eines anerkannten Mangels. Bei festgestellten Gewährleistungsansprüchen kann der Kunde die Erstattung der Transportkosten von DEV verlangen.
  13. Schadenersatzansprüche
    a. DEV haftet auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
    b. DEV haftet ferner bei der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten auch im Fall leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung der DEV jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
    c. DEV weist seine Kunden darauf hin, dass vor Einsatz seiner Produkte bzw. vor dem Aufspielen von Daten auf Produkte der DEV Sicherungskopien der Daten der betroffenen Systeme erstellt werden sollen. Zudem sollen von DEV gelieferte Datenverarbeitungssysteme grundsätzlich in Testumgebungen getestet werden. Fehlen entsprechende aktuelle Sicherungskopien ist die Haftung der DEV auf den Aufwand beschränkt der entsteht, um die Daten der Sicherungskopien auf dem betroffenen System wiederherzustellen.
    d. Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Kunden der DEV ist hiermit nicht verbunden.
  14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
    a. DEV wird den Kunden bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten wegen des vertragsgemäßen Gebrauches eines Liefergegenstandes von (Schadenersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtinhabers währen der Verjährungsfrist für Mängelansprüche freistellen.
    b. Soweit in dies Ansehung aller Umstände zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen möglich ist, wird DEV dem Kunden im Fall der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten darüber hinaus das Recht zum weiteren Gebrauch des Liefergegenstandes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird DEV nach eigener Wahl den Liefergegenstand entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder den Liefergegenstand zurücknehmen und den an DEV entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten.
    c. Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Kunde DEV spätestens binnen 10 Werktagen nach erstmaligem Bekanntwerden entsprechender Hinweise oder Vorwürfe unterrichtet, DEV alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von DEV gelieferter Gegenstand geändert, in einer nicht in der Produktspezifikation beschriebenen Art und Weise verwendet oder gemeinsam mit nicht von DEV gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    d. Diese Regelung enthält abschließend sämtliche Verpflichtungen von DEV bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten; die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Schadensersatzansprüchen gelten ergänzend.
  15. Softwarenutzungsrechte
    a. An von DEV entwickelter Software und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen zugehörigen Unterlagen, wird dem Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum eigenen Gebrauch auf einem Computersystem eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen, bleiben bei DEV bzw. dem Software-Lieferanten).
    b. Ohne vorstehende Rechte des Kunden einzuschränken darf der Kunde die Software ohne schriftliche Zustimmung von DEV weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln; §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.
    c. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software und deren Dokumentation ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DEV Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, zur Datensicherung und zur Fehlersuche angefertigt werden; vorstehende Absätze a. und b. gelten entsprechend.
    d. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf zugelassenen Kopien anzubringen.
    e. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
  16. Datenschutz
    a. Firmendaten und personenbezogene Daten unserer Kunden werden ausschließlich zu Geschäftszwecken elektronisch verarbeitet und gespeichert. Die Behandlung erhaltener oder überlassener personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jenen der EU Datenschutz-Grundverordnung. Sofern personenbezogene Daten nicht nur zur Erstellung und Abwicklung eines Auftrages erfasst werden, wird DEV die Betroffenen hierüber gesondert informieren und erforderlichenfalls eine Einwilligung einholen. Auskunftsanfragen, Berichtigung, Löschungsbegehren, Einschränkung der Verarbeitung oder einen sonstigen Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Beschwerden richten Sie bitte an die Geschäftsführung der DEV. Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist der Hessische Datenschutzbeauftragte, Wiesbaden.
    b. Im Rahmen der Auftragsabwicklung können bestimmte Firmendaten unserer Kunden (Firmenname, Anschrift, Rechnungsdaten und ggf. Informationen über nicht vertragsgemäße Zahlungsabwicklungen) an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden.
  17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, unterstehen Verträge der DEV mit Kunden und Lieferanten, vorvertragliche Beziehungen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Friedberg, Hessen. DEV ist jedoch berechtigt, den Kunden vor dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
  18. Salvatorische Klause
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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DEV Systemtechnik GmbH, 61169 Friedberg
Stand: Mai 2019